r AGB - Chromstall

AGB

Chromstall.de überlässt dem Mieter das Mietfahrzeug entgeltlich zur Selbstnutzung (ohne Fahrer) durch die berechtigten Fahrer gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

§1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Fahrzeuge, die zwischen Chromstall.de und einem Mieter zustande kommen. Einzelnen oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Mietvertrages entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters oder anderer dritter Personen entfalten keine Wirkung, es sei denn, der Vermieter hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2. Zustandekommen des Vertrages
Bestellungen verpflichten den Vermieter nicht zum Abschluss eines Vertrages oder zur Bereitstellung eines Fahrzeuges. Der Mietvertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung des Vertragsabschlusses durch den Vermieter innerhalb eines schriftlichen Mietvertrages zustande.

Dem Mieter ist bei Abschluss des Mietvertrages bekannt und bewusst, dass es sich bei dem Mietwagen um ein Fahrzeug älteren Baujahres, sogar um ein historisches Fahrzeug handelt, bei dem das allgemeine Risiko des Ausfalles wegen Reparaturbedürftigkeit besteht. Diese Besonderheit des Mietwagens findet in sämtlichen Vertragsbedingungen besondere Berücksichtigung.

§3. Übergabe des Fahrzeuges
Der Mieter hat sich dem Vermieter gegenüber vor Übergabe des Fahrzeuges mittels Personalausweis bzw. Reisepass zu legitimieren, sowie eine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen. Anderenfalls ist der Vermieter zur Verweigerung der Übergabe berechtigt.

Mit rügeloser Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Verbandkasten und optional Radiogerät, sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen in vollgetanktem Zustand übernommen hat. Weiterhin erkennt der Mieter damit an, dass ihm die zum Mietwagen gehörigen Fahrzeugpapiere und sonstige amtlichen Dokumente ordnungsgemäß und vollständig übergeben wurden. Rügen wegen Beschädigungen und/oder fehlender Ausrüstung und/oder Dokumente bei Übernahme des Mietwagens durch den Mieter hat dieser unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Das Anzeigerecht des Mieters erlischt, sobald der Mieter den Mietwagen durch Starten des Motors und Fahrtantritt in Gebrauch nimmt.

Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen und zwar nach Wahl des Vermieters entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal, bis 3 Monate vor vereinbartem Mietbeginn 30 % des vereinbarten Entgeltes, bis 1 Monat vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Entgeltes, danach 70 % des vereinbarten Entgeltes und bis 6 Tage vor Mietbeginn 90 % des vereinbarten Entgeltes. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.

§4. Fahrzeugbetrieb
Mit Beginn der Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter, durch Starten des Motors und Losfahren nach Fahrzeugübernahme trägt der Mieter sämtliche zum Gebrauch des Mietwagens erforderlichen Kosten. Hiervon ausgenommen sind:

• die Wartung des Mietwagens, bei einer Mietdauer von mehr als 4 Wochen wird vom Vermieter durchgeführt. Der Mieter hat dem Vermieter den Wartungsbedarf anzuzeigen.
• Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, hat der Mieter dieses dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter darf eine für das Fahrzeug autorisierte Vertragswerkstatt bis zur Kostenrechnung von 100,00 Euro selbst, bei Reparaturen im Umfang von mehr als 100,00 Euro nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragen.

Der Mieter versichert gegenüber dem Vermieter,
• dass er im Besitz einer für das Führen des gemieteten Fahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis ist, ihm diese nicht behördlich oder gerichtlich entzogen wurde oder er aus anderen Gründen nicht zum Führen eines Fahrzeuges im deutschen Straßenverkehr ausgeschlossen ist,
• dass er das Fahrzeug nicht unter Drogen- und/oder Alkoholbeeinflussung oder anderen die Fahrtüchtigkeit reduzierenden oder ausschließenden Mittenl (z.B. Medikamente) führt, beim Fahren sämtliche erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Sehhilfe) erfüllt.
• dass er das Fahrzeug nicht für motorsportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe jeder Art zu benutzt.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche während der Mietdauer auftretenden Besonderheiten/Mängel/Defekte am Fahrzeug, dessen Fahr- und Betriebsverhalten , Wirkung auf Werthaltigkeit, Verkehrs- und/ oder Betriebssicherheit Einfluss nehmen, spätestens bei Fahrzeugrückgabe unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige gegenüber dem Vermieter, so ist er zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Zeigt sich während der Mietdauer eine Besonderheit/Mangel/ Defekt am Fahrzeug, so ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nicht weiter zu nutzen, soweit die Gefahr besteht, dass eine Weiternutzung zu einer Schadensmehrung oder Verschlechterung des Zustandes des Fahrzeuges führen könnte (z.B. bei Öl- oder Kühlwasserverlust).Nutzt der Mieter das Fahrzeug trotzdem weiter, ist er gegenüber dem Vermieter zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

§5. Mietpreis und Kaution
Der Mietpreis und die Kosten des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, die Preisliste jederzeit zu aktualisieren. Für die Geltung der Preisliste ist der Tag des Abschlusses des Mietvertrages ausschlaggebend.

Der Mieter hat bis spätestens zur Übergabe des Fahrzeuges eine vom Vermieter festzulegende Kaution zu leisten, die der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, egal aus welchem Rechtsgrund, dient.

Sämtliche Entgelte und Kautionen sind vom Mieter im Voraus zu leisten. Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern bzw. das Fahrzeug vom Mieter zurückfordern.

Beim Auftreten eines Mangels/Defektes am Mietwagen während der Mietdauer, der eine weitere Nutzung des Fahrzeuges ausschließt, ist der Mieter nur zur Minderung des Mietpreises/ des Entgeltes oder zum Rücktritt vom Vertrag/ Kündigung berechtigt, wenn eine Reparatur des Fahrzeuges nicht innerhalb einer hierfür angemessener Zeit seit Kenntnisnahme des Vermieters erfolgt oder der Vermieter dem Mieter nicht innerhalb hierfür angemessener Zeit seit Kenntnisnahme des Vermieters ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Wegen der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigender Mängel am Mietwagen besteht kein Minderungs- oder Rücktrittsrecht des Mieters.

§6. Berechtigte Personen
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Alle Bestimmungen des Mietvertrages und sämtliche Verpflichtungen des Mieters hieraus gelten auch gegenüber dem jeweils berechtigten Fahrer. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass der Mieter das Fahrzeug einer unberechtigten Person überlässt.

§7. Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der höchsten Sorgfalt zu behandeln und zu führen sowie sämtliche Regeln des Straßenverkehrs zu beachten.

Der Mieter wurde durch den Vermieter darüber informiert und aufgeklärt, das bei älteren Fahrzeugen darauf zu achten ist, dass sich Fahr-, Lenk- und Bremsverhalten von modernen Fahrzeugen unterscheidet und sie entsprechend sorgsam geführt werden müssen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bestmöglich gegen Diebstahl, Einbruch, Vandalismus und alle weiteren möglichen substanzschädigenden Einflüssen (z.B. Hagel, Sturm) zu schützen. Beim Verlassen des Fahrzeuges ist dieses auch im Falle des kurzfristigen Aufenthaltes außerhalb des Fahrzeuges (z.B. an Tankstellen) vollständig zu verschließen, sämtliche Fenster zu schließen und bei Cabrios das Verdeck zuschließen. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die durch einen Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten entstehen.

§8. Verhalten bei Unfall
Im Falle eines Unfalls ist der Mieter unabhängig von der Schuldfrage verpflichtet,

• den Vermieter unverzüglich über den Unfall, dessen Zeitpunkt und Ort zu informieren,
• die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen der Polizei und dem Abschluss derer Feststellungen am Unfallort zu verbleiben,
• Informationen und Beweismittel zum Unfall, dessen Hergang und Beteiligte zu sammeln, Zeugen zu ermitteln und sämtliche Informationen und Beweismittel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen,
• ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen und dem Vermieter zu übergeben,

Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen oder andere, den Vermieter verpflichtende oder schädigende Erklärungen oder Handlungen vorzunehmen.

Verursacht der Mieter schuldhaft (jede Form der Fahrlässigkeit und Vorsatz) einen Verkehrsunfall, ist er dem Vermieter gegenüber zum Ersatz sämtlicher hieraus entstehender Schäden verpflichtet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter eine Unfallbearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro, sämtliche Rechtsverfolgungskosten, Reise- und Transportkosten und weitere anfallende Kosten zu zahlen. Von Versicherungen erstattete Schadensbeträge und Kosten werden dem Mieter vom Vermieter erstattet.

§9. Haftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Vermieters.

Der Vermieter haftet nicht, soweit das Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters(z.B. Unfall, technischer Defekt) dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist insoweit nicht zur Minderung des Entgeltes oder zum Schadensersatz berechtigt. Der Mieter kann ein ihm angebotenes Ersatzfahrzeug nur dann zurückweisen, wenn es dem Gebrauchswert des vertraglich vereinbarten Mietwagen nicht gleichwertig ist oder dem vom Mieter beabsichtigten, bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter bekannt gegebenen Zweck nicht dienlich ist.

Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter hat dieser innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten, beginnend ab dem Ende der Mietdauer, schriftlich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht oder nicht fristgerecht, ist der Mieter mit der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, das Unterbleiben der Geltendmachung beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Vermieters.

§10. Untersagte Fahrzeugnutzung
Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen.

Fahrten außerhalb des Bundesgebietes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die der Vermieter von einer angemessenen Erhöhung des Mietpreises abhängig machen kann.

§11. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am Tag des Ablaufes der Mietzeit dem Vermieter am vertraglich vereinbarten Ort zurückzugeben. Ist kein Rückgabeort vertraglich vereinbart, so ist das Fahrzeug am Sitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der üblichen Geschäftszeiten (zwischen 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr) erfolgen, es sei denn, im Mietvertrag ist eine abweichende Vereinbarung getroffen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden, Defekte oder andere Einwirkungen auf das Fahrzeug unaufgefordert bei Fahrzeugrückgabe mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die Mitteilung, ist er dem Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass der Vermieter den Schaden und/ oder Defekt nicht selbst feststellen konnte.

Übermäßiger Verschleiß sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Reifenabnutzung von mehr als 0,7 mm /1000 km ist der Mieter zu einer angemessenen Zuzahlung gemäß Preisliste bzw. Mietvertrag verpflichtet.

Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung wie folgt zu zahlen:

• bis 4 Stunden Verspätung eine ¾ Tagesmiete,
• ab 4 Stunden Verspätung eine volle Tagesmiete,
• mehr als 24 Stunden volle Tagesmiete pro Folgetag zzgl. dem Vermieter entstehenden Mehrkosten (z.B. wegen nicht möglicher Weitervermietung)

Sämtliche dem Mieter bei Übergabe an ihn übergebenen Fahrzeugpapiere und sonstigen Dokumentationen sind dem Vermieter bei Rückgabe des Fahrzeuges unaufgefordert zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, ist er dem Vermieter zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Bei Verlust ist der Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichtet, sämtliche zur Wiederbeschaffung bzw. Neuausstellung erforderlichen Kosten zu erstatten.

Das Fahrzeug ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten des Kraftstoffes in Höhe der zur Mietzeit üblichen Preise pro Liter Super Plus zzgl. einer Tankpauschale in Höhe von 20,00 Euro zu erstatten.

§12. Fahrzeugversicherung
Das Fahrzeug ist bis zur Mindestdeckungssumme gemäß Pflichtversicherungsgesetz versichert. Des Weiteren ist das Fahrzeug für den Vermietzeitraum Vollkaskoversichert. Darüber hinausgehende Schäden Dritter, die während der Mietdauer entstehen, hat der Mieter unabhängig von seinem Verschulden und auch im Falle der Haftung aus Betriebsgefahr zu tragen. Der Mieter stellt den Vermieter bereits jetzt von jeglicher diesbezüglicher Haftung gegenüber Dritten frei.

Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche am Fahrzeug während der Mietdauer entstehenden Schäden unabhängig vom Verschulden des Mieters. Für sämtliche Schäden am Mietfahrzeug, deren Regulierung von einer Versicherung übernommen werden, besteht eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 1000 Euro unabhängig vom Verschulden des Mieters.

§13. Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten und Parkverstöße
Der Vermieter speichert die personenbezogenen Daten des Mieters und der weiteren im Mietvertrag genannten Personen sowie weiterer im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung stehender Personen für Zwecke der Vertragsdurchführung und weiteren Zwecken des Vermieters. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

Wird dem Vermieter bekannt, dass der Verdacht einer während der Mietdauer begangenen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat besteht, ist der Vermieter zur Weitergabe der personenbezogenen Daten des Mieters und weiterer Personen an die zuständige Behörde berechtigt. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Vermieter auch zur Weitergabe der personenbezogenen Daten an Unfallgeschädigte ohne Nachweis deren Berechtigung berechtigt.

Wird der Vermieter durch eine Verwaltungsbehörde wegen eines während der Mietdauer begangenen Parkverstoß zur Zahlung von Verwarnungsgeld-, Bußgeld oder Kostenbeträgen herangezogen, so ist der Mieter zur unverzüglichen Zahlung an die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Vermieter zur Zahlung derartiger Beträge im Verhältnis zum Mieter jedoch nicht verpflichtet. Zahlt der Vermieter auf Verwarnungs-, Bußgeld- oder Kostenbescheide, so ist der Mieter unabhängig von seinem Verschulden oder des tatsächlichen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit zur Erstattung der Kosten an den Vermieter verpflichtet.

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter für jeden von ihm zu bearbeitende Verwaltungsvorgang eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro in Rechnung zu stellen. Wendet der Vermieter zur Abwehr von Ordnungswidrigkeiten- oder Strafvorwürfen Rechtsverfolgungskosten auf, so ist der Mieter auch in dieser Höhe unabhängig von seinem Verschulden oder des tatsächlichen Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zum tragen dieser Kosten verpflichtet.

§14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit vereinbart, der Sitz des Vermieters.

§15. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Änderung oder Aufhebung dieses Abkommens bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

Soweit eine oder mehrere Regelungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen und/ oder unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Unwirksame oder rechtsverstoßende Vertragsbedingungen werden durch solche wirksame ersetzt, die dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter besonderer Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Vertrages, der Besonderheiten des Mietgegenstandes und der gewollten Regelungen am nächsten kommt.